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Rechtsprechung
   BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99, 2 BvR 1337/00, 2 BvR 1777/00   

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BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99, 2 BvR 1337/00, 2 BvR 1777/00 (https://dejure.org/2001,25)
BVerfG, Entscheidung vom 05.12.2001 - 2 BvR 527/99, 2 BvR 1337/00, 2 BvR 1777/00 (https://dejure.org/2001,25)
BVerfG, Entscheidung vom 05. Dezember 2001 - 2 BvR 527/99, 2 BvR 1337/00, 2 BvR 1777/00 (https://dejure.org/2001,25)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Bundesverfassungsgericht

    Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzzieles in Fällen tief greifender Grundrechtseingriffe

  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung einer Verletzung der Garantie effektiven Rechtsschutzes nach einem Freiheitsverlust durch Inhaftierung (Abschiebungshaft); Voraussetzungen der Annahme eines fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnisses; Fortbestehendes Rechtsschutzinteresse in Fällen tief ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 2 Abs. 2
    D (A), Abschiebungshaft, Beendigung der Abschiebungshaft, Erledigung der Hauptsache, Rechtsmittel, Beschwerde, Sofortige weitere Beschwerde, Zulässigkeit, Nachträgliche Überprüfung, Rechtsschutzbedürfnis, Rechtsweggarantie, Feststellungsinteresse, Rechtswidrigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 19 Abs. 4
    Fortsetzungs-Feststellungsinteresse bei rechtswidrig angeordneter Abschiebehaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 104, 220
  • NJW 2002, 2456
  • NVwZ 2002, 1370 (Ls.)
  • FGPrax 2002, 137 (Ls.)
  • StV 2002, 609
  • DVBl 2002, 688
 
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Wird zitiert von ... (803)Neu Zitiert selbst (36)

  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

    Auszug aus BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99
    Die Gewährung von Rechtsschutz kann hier weder vom konkreten Ablauf des Verfahrens und dem Zeitpunkt der Erledigung der Maßnahme noch davon abhängen, ob Rechtsschutz typischerweise noch vor Beendigung der Haft erlangt werden kann (Ergänzung zu BVerfGE 96, 27).

    Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur "prozessualen Überholung" (BVerfGE 96, 27) folge nichts anderes.

    1. Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 8, 274 [326]; 67, 43 [58]; 96, 27 [39]; stRspr).

    Sie treffen Vorkehrungen dafür, dass der Einzelne seine Rechte auch tatsächlich wirksam durchsetzen kann und die Folgen staatlicher Eingriffe im Regelfall nicht ohne gerichtliche Prüfung zu tragen hat (vgl. BVerfGE 94, 166 [213]; 96, 27 [39]).

    Dabei fordert Art. 19 Abs. 4 GG zwar keinen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 49, 329 [343]; 83, 24 [31]; 87, 48 [61]; 92, 365 [410]; 96, 27 [39]; stRspr).

    Eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 [274 f.]; 54, 94 [96 f.]; 65, 76 [90]; 96, 27 [39]; stRspr).

    Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leerlaufen" lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 [98 f.]; 96, 27 [39]).

    Mit dem Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, ist es grundsätzlich vereinbar, die Rechtsschutzgewährung von einem vorhandenen und fortbestehenden Rechtsschutzinteresse abhängig zu machen (vgl. BVerfGE 96, 27 [39]).

    Es ist allgemein anerkannt, dass ein Rechtsschutzinteresse fortbesteht, wenn das gerichtliche Verfahren dazu dienen kann, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen oder eine fortwirkende Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen (vgl. BVerfGE 96, 27 [40]).

    Hierunter fallen vornehmlich solche, die schon das Grundgesetz - wie in den Fällen der Art. 13 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 2 und 3 - unter Richtervorbehalt gestellt hat (vgl. BVerfGE 96, 27 [40]).

    Nach der Funktionenteilung zwischen Fach- und Verfassungsgerichtsbarkeit obliegt es nämlich zuvörderst den Fachgerichten, die Grundrechte zu wahren und durchzusetzen (vgl. BVerfGE 47, 182 [191]; 49, 252 [258]; 63, 77 [79]; 73, 322 [327]; 96, 27 [40]; stRspr).

    Nachdem nunmehr feststeht, dass die Beschwerdegerichte die Beschwerden nicht wegen prozessualer Überholung als unzulässig verwerfen durften, steht noch ein fachgerichtlicher Rechtsweg zur Entscheidung über die verfassungsrechtlichen Einwendungen zur Verfügung (vgl. BVerfGE 96, 27 [43]).

  • BVerfG, 17.07.2002 - 2 BvR 1777/00

    Festsetzung des Gegenstandswertes im Verfassungsbeschwerdeverfahren

    Auszug aus BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99
    B - - 2 BvR 1337/00 -, 3. des Herrn V ... - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Gerd Nogossek und Koll., Habsburgerring 1, 50674 Köln - gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. September 2000 - 19 W 111/00 -, b) den Beschluss des Landgerichts Paderborn vom 25. Juli 2000 - 2 T 85/00 -, c) den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Juli 2000 - 19 W 72/00 -, d) den Beschluss des Landgerichts Paderborn vom 24. Mai 2000 - 2 T 85/00 -, e) den Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 27. April 2000 - 11 XIV 3585/B - - 2 BvR 1777/00 - hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Präsidentin Limbach, Sommer, Jentsch, Hassemer, Broß, Osterloh, Di Fabio, Mellinghoff am 5. Dezember 2001 beschlossen:.

    a) Gegen den Beschwerdeführer in dem Verfahren 2 BvR 1777/00, einen bestandskräftig abgelehnten Asylbewerber, war erstmals mit Beschluss vom 4. November 1999 Abschiebungshaft angeordnet und sodann durch Beschluss vom 3. Februar 2000 bis zum 4. Mai 2000 verlängert worden.

    c) Der Beschwerdeführer im Verfahren 2 BvR 1777/00 hebt hervor, dass in seinem Fall die Anerkennung eines Rechtsschutzbedürfnisses auch wegen Wiederholungsgefahr geboten sei.

    In den Verfahren 2 BvR 1337/00 und 2 BvR 1777/00 hatten auch die Ausländerbehörden und das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen Gelegenheit zur Stellungnahme; letzteres hat von einer Äußerung abgesehen.

    Inwieweit im Verfahren 2 BvR 527/99 auch aus der beabsichtigten Verfolgung von Ersatzansprüchen gemäß Art. 5 Abs. 5 EMRK und im Verfahren 2 BvR 1777/00 aus einer konkreten Wiederholungsgefahr ein Rechtsschutzbedürfnis abzuleiten war, kann offen bleiben.

    Die Beschlüsse sind aufzuheben; die Sachen sind zu erneuter Entscheidung an das Landgericht Oldenburg (2 BvR 527/99), das Oberlandesgericht Köln (2 BvR 1337/00) und das Oberlandesgericht Hamm (2 BvR 1777/00) zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).

    Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren 2 BvR 1777/00 auch den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Juli 2000 angreift, ist die Verfassungsbeschwerde ebenfalls unzulässig.

  • BGH, 25.06.1998 - V ZB 7/98

    Überprüfung einer Abschiebehaftanordnung nach Erledigung

    Auszug aus BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99
    Dies habe der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 25. Juni 1998 (BGHZ 139, 254) bestätigt.

    Soweit der Bundesgerichtshof (BGHZ 139, 254) den Standpunkt vertrete, die Abschiebungshaft sei nach ihrem typischen Ablauf nicht auf eine so kurze Beeinträchtigung angelegt, dass die Gefahr des "Leerlaufens" der gegen ihre Anordnung eröffneten Rechtsmittel bestünde, zeige sich, dass diese Gefahr tatsächlich doch bestehe.

    a) Im Verfahren 2 BvR 527/99 hat für den Bundesgerichtshof der Vorsitzende des V. Zivilsenats mitgeteilt, die Senatsbeschlüsse vom 25. Juni 1998 (BGHZ 139, 254) gingen mit der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts davon aus, dass für die Annahme eines fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnisses maßgeblich sei, ob die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt sei, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in den von der Verfahrensordnung gegebenen Instanzen kaum erlangen könne.

    Der Bundesgerichtshof (BGHZ 139, 254) hat insoweit darauf hingewiesen, dass die Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit bei typischem Verfahrensablauf in der Lage seien, über Rechtsmittel gegen die Anordnung von Haft zur Sicherung der Abschiebung innerhalb der Haftdauer zu entscheiden.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.04.2016 - 7 A 11108/14

    Polizeikontrolle einer dunkelhäutigen Familie im Zug

    19 Abs. 4 Satz 1 GG garantiert den Rechtsweg nicht nur bei aktuell anhaltenden, sondern grundsätzlich auch bei Rechtsverletzungen, die in der Vergangenheit erfolgt sind, allerdings unter dem Vorbehalt eines darauf bezogenen Rechtsschutzbedürfnisses (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2001 - 2 BvR 527/99, u.a. -, BVerfGE 104, 220 [232 f.] = juris, Rn. 34 ff.).

    Dies umfasst die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung auch in Erledigungsfällen, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2001 - 2 BvR 527/99, u.a. -, BVerfGE 104, 220 [233 f.] = juris, Rn. 36; stRspr; auch BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 14.12 -, juris, Rn. 32 = BVerwGE 146, 303).

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 15.01.2020 - VGH B 19/19

    Geschwindigkeitsmessung im "standardisierten Messverfahren":

    Zwar gewährleistet das Gebot effektiven Rechtsschutzes keinen Anspruch auf die Einrichtung eines bestimmten Rechtszuges (VerfGH RP, Beschluss vom 9. Januar 2019, a.a.O.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 1995 - 1 BvF 2/86 u.a. -, BVerfGE 92, 365 [410]; Beschluss vom 5. Dezember 2001 - 2 BvR 527/99 -, BVerfGE 104, 220 [231], stRspr.).

    Hat der Gesetzgeber jedoch mehrere Instanzen geschaffen, darf der Zugang zu ihnen nicht unzumutbar erschwert werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1987 - 1 BvR 1291/85 -, BVerfGE 77, 275 [284]; Beschluss vom 17. März 1988 - 2 BvR 233/84 -, BVerfGE 78, 88 [99]; Beschluss vom 8. Oktober 1991 - 1 BvR 1324/90 -, BVerfGE 84, 366 [369 f.]; Beschluss vom 5. Dezember 2001, a.a.O., BVerfGE 104, 220 [232]).

  • BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 309/15

    Fixierung in psychiatrischer Unterbringung: Richtervorbehalt erforderlich?

    Unter die Fallgruppe tiefgreifender Grundrechtseingriffe fallen vornehmlich solche, die schon das Grundgesetz - wie die hier geltend gemachte Freiheitsentziehung gemäß Art. 104 Abs. 2 GG - unter Richtervorbehalt gestellt hat (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ).
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   BVerfG, 17.07.2002 - 2 BvR 527/99   

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Kurzfassungen/Presse

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Rechte von Ausländern in Abschiebehaft

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